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Vom 01. Oktober 2022 bis 07. April 2023 gilt bundeseinheitlich: FFP2-Maskenpflicht

Vom 01. Oktober 2022 bis 07. April 2023 gilt nach § 28b Abs. 1 IfSG bundeseinheitlich:

FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in

physiotherapeutischen Praxen.

Sollten Sie Probleme bei der Therapie, durch das Tragen der Maske bekommen, wenden Sie sich an Ihre/n Therapeutin/ Therapeuten, für eine Frischluftpause

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